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OLG Hamm Urteil vom 23.05.2001 - 13 U 253/00

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 30.10.2000; Aktenzeichen 15 O 298/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 41.251,11 DM.

 

Tatbestand

Der am 26.04.1998 geborene Kläger nimmt den Beklagten aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 12.10.1999 ereignete und bei dem er unbemerkt in den im Garten des Beklagten angelegten Teich fiel, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte und die Großmutter des Klägers, die Zeugin …, sind Nachbarn. Sie bewohnen gegenüberliegende Grundstücke der … in …. Die Grundstücke sind durch eine Straße getrennt und zur Straßenseite hin jeweils nur durch bepflanzte Beete und Rasen eingefaßt; Mauern oder Zäune zum Zwecke der Einfriedung fehlten zum Unfallzeitpunkt. Es handelt sich um ein reines Wohngebiet mit verkehrsberuhigter Zone, in dem viele Familien mit Kindern leben. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Beklagten verläuft ein Fußweg, an den in Höhe des Hauses und Gartens ein Kinderspielplatz grenzt. Der Beklagte hat an dieser Grenze im Bereich des Hauses Kotoneaster und im Bereich des hinteren Gartens eine Hecke aus Lebensbäumen gepflanzt, deren Höhe im einzelnen streitig ist. In dem hinter dem Haus liegenden Teil des Gartens legte er im Sommer 1999 einen Teich von etwa 4,8 m Durchmesser an, der in der Mitte zumindest 45 bis 60 cm tief ist. Der Teich ist mit einem stufenförmigen Wasserfall derart ausgestaltet, daß das Wasser aus etwa 1,5 m Höhe hinein plätschert. Um den Teich herum befindet sich ein Steingarten. Eine Abdeckung für den Teich existiert nicht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls konnte man den Teich über eine c...

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