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OLG Stuttgart Beschluss vom 28.08.1991 - 8 RE-Miet 2/91

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Verfahrensgang

AG Reutlingen (Aktenzeichen 8 C 1856/90)

LG Tübingen (Aktenzeichen 1 S 537/90)

 

Tenor

Die Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung im Sinne von § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt nicht für die gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 1 HGB ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters.

 

Gründe

I.

Der Kläger als Vermieter hat den Beklagten wegen Zahlungsverzuges das Mietverhältnis fristlos gem. § 554 BGB und zugleich vorsorglich gem. § 564h Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Frist gekündigt. Nach Zugang der Kündigung haben die Beklagten die ausstehenden Mieten und Nebenkosten am 6.9.1990 bezahlt. Der Kläger hat – gestützt auf die ordentliche Kündigung – mit am 10.10.1990 eingegangenem Schriftsatz Räumungsklage erhoben, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Rechtsstreit zur Einholung eines Rechtsentscheids über folgende Frage vorgelegt:

Ergreift die Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung im Sinne von § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung des Vermieters oder auch die gleichzeitig mit dieser vorsorglich gem. § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsrückständen, wenn unmittelbar vor dem Zeitraum, für den der Mieter den Mietzins nicht gezahlt hat, Zahlungsrückstände nicht vorhanden waren.

Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen.

II.

Die Vorlage ist zulässig (§ 541 ZPO).

Die vom Landgericht, welches mit dem zugrundeliegenden Rechtsstreit als Berufungsgericht befaßt ist, gestellte Vorlagefrage hat eine Rechtsfrage zum Gegenstand, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt und von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift ist. Sie ist für den Rechtsstreit auch entscheidend und – soweit ersichtlich – bisher dur...

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OLG Karlsruhe 3 ReMiet 1/92
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  Tenor Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten ordentlichen Kündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Vorschrift des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung) nicht entsprechend anwendbar (Anschluß an den Rechtsentscheid ...

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