Leitsatz (amtlich)
Eigentümer eines vollständig eingefriedeten Grundstücks mit Teich braucht nur besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn konkrete Umstände das erfordern.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat für die Folgen des Unfalls vom 6. August 1992 nicht einzustehen. Eine solche Haftung könnte sich nur wegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB ergeben. Dies kann dem Beklagten aber nicht angelastet werden.
Zwar stellt ein Gartenteich wie der des Beklagten eine Gefahrenquelle insbesondere für kleine Kinder dar. Zu beachten ist aber, daß der Beklagte durch Anlegen des Teiches keine allgemeine Gefahrenquelle geschaffen hat, weil sich der Teich in seinem rundum durch Gebäude und Zäune vollständig eingefriedeten Garten befand.
Das Kind M. hielt sich vor dem Unfall dort unbefugt auf. Eine Verletzung der Verkehrsssicherungspflicht kommt daher hier von vorneherein nur unter den eingeschränkten Vorausssetzungen in Betracht, unter denen eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Unbefugten, namentlich spielenden Kindern, besteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Niemand hat die Verpflichtung, jede abstrakt denkbare Gefahr auszuschalten, die von seinen Sachen ausgehen könnte. Notwendig sind vielmehr nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW 1990, 1236). Im Hinblick auf einen Schutz unbefugt sich auf einem Grundstück aufhaltender Personen bedeutet dies, daß zu Schutzmaßnahmen nur Anlaß besteht, wenn aufgrund konkreter Umstände mit einem Eindringen und einer Gefährdung Unbefugter, i...