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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 10.02.1999 - 3 U 121/98

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Vorbehaltsurteil vom 22.09.1998; Aktenzeichen 8 O 1645/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22.9.1998 geändert und wie folgt gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 37.077,82 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.852,14 DM seit dem 4.1.1998 sowie auf jeweils weitere 2.852,14 DM seit dem 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8., 4.9., 4.10., 5.11., 4.12.1998 und 6.1.1999 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger am 3. Werktag eines jeden Monats vom 3.2.1999 bis zum 3.3.2001 jeweils 2.852,14 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger wegen des ausgeurteilten rückständigen Mietzinses und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der zukünftig fällig werdenden Mietzinsbeträge gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.0...

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