Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 27.06.1997 - V ZR 197/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust (§ 909 BGB) muß der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen. Er darf dazu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen.

Hat der vertiefende Nachbar auf dem Nachbargrundstück zur Unterfangung von Gebäuden Beton eingebracht, kann dessen Eigentümer die dadurch bedingte Wertminderung als Schadensersatz beanspruchen, ohne daß es darauf ankommt, ob er das Grundstück verkauft oder eine Absicht hierzu hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob und wann er sein Grundstück neu bebauen will und dann u.U. zur Beseitigung des Betoneintrags gezwungen sein wird.

Der Umfang eines Schadensersatzanspruchs nach § 22 Abs. 4 i.V.m. § 17 Satz 1 NRG NRW richtet sich nach §§ 249 f BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 909, 823; NRWNachbarrechtsG § 22 Abs. 4, § 17 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 11 U 276/95)

LG Köln

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Mai 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die mit Gebäuden bebaut sind, in denen ihr Ehemann ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Die Beklagte errichtete auf einem benachbarten Grundstück Neubauten und ließ im Bereich der Grundstücksgrenzen unter den Fundamenten der der Klägerin gehörenden Gebäude zur Unterfangung Beton einbringen, um deren Standfestigkeit zu sichern.

Die Klägerin hat behauptet, die Unterfangung mit über 100 cbm Beton sei ohne ihre vorherige Kenntnis auf ihrem Grundstück vorgenommen worden, obwohl technisch durchaus die Möglichkeit bestanden habe, die notwendigen Stützmaßnahmen allein auf dem Grundstück der Beklagten durchzuführen. Falls sie die Altbebauung abreißen und neue Gebäude errichten wolle (der Zeitpunkt hierfür stehe noch nicht fest) entstünden Beseitigungskosten in der mit der Klage verlangten Höhe. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 118.404 DM nebst Zinsen zu verurteilen; ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Kosten zu erstatten, die durch die Beseitigung und Entsorgung der Betonunterfangung entstünden.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Beklagte diejenigen besonderen Kosten ersetzen muß, welche entstehen, wenn die Klägerin vor Ablauf des Jahres 1999 den auf ihrem Grundstück eingebrachten Beton entfernen lasse. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese neben ihren bisherigen Hauptanträgen hilfsweise eine Feststellung auf Kostenersatz ohne zeitliche Beschränkung weiterverfolgt hat.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihre Berufungsanträge weiterverfolgt; die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen scheiterten daran, daß der Klägerin kein „vermögensmäßig relevanter Schaden” entstanden sei. Insbesondere könne von einer behaupteten Wertminderung der Grundstücke der Klägerin „zunächst” nicht die Rede sein, weil die Unterfangung die Standfestigkeit der aufstehenden Gebäude sichere. Im Hinblick auf mögliche Beseitigungskosten sei eine Wertminderung ebenfalls nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Klägerin offen sei, ob sie die Grundstücke überhaupt in absehbarer Zeit verkaufen oder neu bebauen werde.

II.

Diese Ausführungen halten einer Rechtskontrolle nicht stand.

1. Eine mögliche Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin ist § 823 Abs. 1 BGB. Das Unterfangen von Fundamenten der auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Gebäude durch Einbringen von Beton ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt eine widerrechtliche Eigentumsverletzung. Die Arbeiten sollen nach der Behauptung der Klägerin ohne ihre Einwilligung (oder die ihres Ehemanns) vorgenommen worden sein. Die Beklagte durfte grundsätzlich die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen den drohenden Stützverlust (vgl. § 909 BGB) nur auf ihrem eigenen Grundstück vornehmen, dazu aber nicht in das Eigentum der Klägerin eingreifen (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 1970, V ZR 7/67, NJW 1970, 608). Das entspricht auch der ganz einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 909 Rdn. 5; Bayer/Lindner/Crziwotz, BayNR, 2. Aufl., S. 121; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Bd. 2 B, § 20 Anm. 4; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 909 Rdn. 2; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 16 Rdn. 20; MünchKomm/Säcker, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 909 Rdn. 8; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 10; Staudinger/Köhler, BGB, 1996, § 909 Rdn. 32).

Von einer landesrechtlichen Duldungspflicht der Klägerin kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgegangen werden. § 22 Abs. 3 NRG NRW gestattet unter bestimmten Voraussetzungen nur das Unterfangen einer Grenzwand, das ist nach der Legaldefinition von § 19 NRG NRW zunächst nur die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtete Wand. Wie die Revision geltend macht, hatte die Klägerin vorgetragen, daß ihre Gebäude ca. 60 cm von der Grenze entfernt sind (vgl. GA 119/120; LGU S. 5 und Beweissicherungsgutachten S. 73). Selbst wenn man davon ausgeht, daß § 22 Abs. 3 NRG NRW auch in einem solchen Fall und – wie hier – bei Errichtung eines konstruktiv selbständigen Gebäudes ohne Anbau an das Nachbargebäude anwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 76, 71), hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. § 22 Abs. 3 NRG NRW ist eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen die Beklagte vorzutragen und zu beweisen hatte (vgl. Senatsurt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 649; Schäfer, NRG NRW, 10. Aufl., § 22 Anm. 3 b), nicht – wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht – die Klägerin (vgl. BU 11). Im übrigen hatte diese ausdrücklich mit Beweisangebot (Sachverständigengutachten) behauptet, es sei bautechnisch ohne weiteres möglich gewesen, die Abstützmaßnahmen ohne Einwirkung auf ihr Grundstück durchzuführen. Dann aber mußte die Beklagte diesen Weg wählen (vgl. auch Schäfer, aaO, Anm. 3 a; Dehner, aaO, Bd. 2 B § 20 I 2). Es kann deshalb mit dem Berufungsgericht offenbleiben, ob die Duldungspflicht auch eine schriftliche Anzeige einen Monat vor Beginn der Arbeiten voraussetzt (vgl. § 22 Abs. 4 i.V.m. § 16 NRG NRW) und ob diese Anzeige vorlag.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es schon nach dem Vortrag der Klägerin einen Schaden verneint. Auch die Revision geht ersichtlich davon aus, daß ein Herstellungsanspruch (= Beseitigung der Unterfangung, § 249 Satz 1 BGB) wegen Unmöglichkeit ausscheidet und damit die Klägerin auch den dafür erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB) nicht verlangen kann (vgl. BGHZ 92, 85, 87). Die Klägerin kann aber Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB beanspruchen. Zu ersetzen ist mithin die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und den durch die Schädigung verminderten Wert (sog. Wertinteresse vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22. Mai 1985, VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2415). Die Klägerin hatte ihren Anspruch auf diese Wertminderung ihrer Grundstücke gestützt und dazu mit Beweisangebot (Sachverständigengutachten) behauptet, daß sich der Verkehrswert ihrer Grundstücke durch die Betoneinbringung (behauptet 100 cbm) um die Höhe der Beseitigungskosten verringert habe, zumal ihre Gebäude kaum noch erhaltenswert seien. Im Verkehr werde insoweit auf die Abrißkosten abgestellt. Das Berufungsgericht beruft sich nicht auf eine eigene Sachkunde zur Minderung des Verkehrswerts, sondern hält eine Wertminderung beim Fehlen einer Verkaufsabsicht „denknotwendig” für nicht vorstellbar. Das ist rechtlich unzutreffend. Der Schaden der Klägerin liegt in der Wertminderung und setzt weder einen Verkauf noch eine Absicht hierzu voraus (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985, VII ZR 158/84, NJW 1986, 428, 429). Unerheblich sind damit auch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Wahrscheinlichkeit eines Erbfalls und der Notwendigkeit eines Verkaufs und dessen Konditionen. Ist die von der Klägerin behauptete Wertminderung eingetreten, so kommt es auch nicht darauf an, ob und wann die Klägerin ihre Grundstücke unter Abriß der alten Gebäude neu bebauen will und dann unter Umständen zur Beseitigung der Betoneinbringung gezwungen sein wird. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

3. Dahinstehen kann somit, ob weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat aber auf folgendes hin:

a) Ein Anspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB scheidet entgegen der Auffassung der Revision aus. Die Klägerin verlangt nicht Ersatz eines durch unzulässige Vertiefung verursachten Schadens (mangelnde Standfestigkeit ihrer Gebäude etc.). Sie hat zwar behauptet, die Beklagte habe die Unterfangung unter Mißachtung der einschlägigen DIN-Normen ausgeführt, behauptet aber keinen daraus folgenden Schaden.

b) Im Falle einer von der Klägerin zu duldenden Unterfangung kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Satz 1 NRG NRW in Betracht. Jeder Schaden, der in Ausübung des Unterfangsrechts entsteht, ist nach dieser Vorschrift zu ersetzen. Einen eigenständigen Schadensbegriff führt das Nachbarrechtsgesetz nicht ein. Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich deshalb nach §§ 249 ff BGB (vgl. Schäfer, aaO, § 17 Anm. 1). Dann aber ist auch die von der Klägerin verlangte Wertminderung ersatzfähig.

 

Unterschriften

Hagen, Vogt, Wenzel, Schneider, Klein

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134347

NJW 1997, 2595

BGHR

JurBüro 1998, 51

Nachschlagewerk BGH

MDR 1997, 928

Englert / Grauvogl / Maurer 2004 2004, 906

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    733
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    522
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    348
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    335
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    320
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    277
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    275
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    265
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    254
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    253
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    249
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    247
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    231
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    229
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    197
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    194
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    190
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    175
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    166
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zu weiteren Themen

In dieser Übersicht finden Sie BGH-Urteile zu weiteren mietrechtlichen Themen, zum Maklerrecht und angrenzenden Rechtsgebieten aus letzter Zeit.


Grundstücksüberbau: Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
Two mature housewives enjoying tea at terrace with decorative plants
Bild: Haufe Online Redaktion

Wenn Teile eines Grundstücks vom Nachbarn überbaut wurden oder werden, stellt sich die Frage: Muss das geduldet werden bzw. welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Grenzverletzer? Umgekehrt: Was blüht einem Gebäude, wenn es ein Stück weit auf Nachbars Scholle ragt? Wann muss es abgerissen werden?  


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH V ZR 17/07
BGH V ZR 17/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schadensersatz bei Verlust der Standfestigkeit eines Hauses. Zustimmung des verursachenden Nachbars  Leitsatz (amtlich) a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks seine ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren