rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Ein Bordellbetrieb in der benachbarten Doppelhaushälfte in einer Wohnstraße ist wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung nicht zu dulden.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 06.06.1997; Aktenzeichen 13. 0. 448/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Betrieb eines Bordells in dem Wohnhaus …-… in … nicht zu dulden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte in der……… in…. Er verlangt von dem Beklagten, dem Eigentümer der anderen Haushälfte, das dort von dessen Mietern betriebene Bordell nicht länger zu dulden
Er hat behauptet, der Bordellbetrieb führe zu einem erhöhten Straßenverkehrsaufkommen, verbunden mit Türenschlagen und Motorenlärm. Auch die Geräusche aus der Doppelhaushälfte raubten ihm den Schlaf.
Der Beklagte meint, er sei weder berechtigt noch verpflichtet, auf seine Mieter einzuwirken.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht im einzelnen dargelegt habe, daß ein sittlich anstößiges Verhalten von Bewohnern oder Besuchern der Nachbarhaushälfte wahrnehmbar sei oder sonstige Beeinträchtigungen wie Lärmbelästigungen vorlägen.
Der Kläger trägt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung zu den beanstandeten Beeinträchtigungen weiter vor.
Er beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, die Duldung eines Bordellbetriebs in dem Wohnhaus …-…-… 11,…, zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.
Von der weite...