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OLG Naumburg Beschluss vom 19.12.2005 - 10 Wx 10/05

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Leitsatz (amtlich)

Der Umstand allein, dass ein Testamentsvollstrecker die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat, kann einen wichtigen Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker begründen. Auf das Vorliegen irgendwelcher gesetzliche Pflichten zur richtigen Auskunft kommt es nicht an.

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 31.08.2005; Aktenzeichen 7 T 103/05)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des LG Dessau vom 31.8.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Entlassungsverfahren vor dem AG und im Beschwerdeverfahren, Geschäftszeichen 7 T 103/05, vor dem LG.

Der Beteiligte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder, der Beteiligte zu 2) der Enkel der Erblasserin. Mit Beschl. v. 10.2.2005 entließ das AG den Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. In erster Linie begründete es dies damit, dass der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) weder über eine erfolgte Grundstücksveräußerung, noch über den Verbleib des Erlöses in Kenntnis gesetzt habe. Mit einem weiteren Beschl. v. 10.2.2005 wies das AG den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins zurück und führte aus, in Ermangelung einer wirksamen Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 2) sei der Beteiligte zu 1) nicht Erbe nach seiner Schwester geworden, da der Beteiligte zu 1) Erbe erster Ordnung sei.

Ferner kündigte das AG an, dass es beabsichtige, dem Beteiligten zu 2) einen Erbschein zu erteilen, was unter dem 2...

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