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OLG München Urteil vom 12.01.2005 - 7 U 3691/04

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.06.2004; Aktenzeichen 11 HKO 23929/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 21.6.2004 dahin abgeändert, dass die unter Ziff. 1 ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 zu TOP 1 aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Der Kläger trägt 30 % der erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Beklagten. Die Beklagte trägt 70 % der erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3 % und die Beklagte 97 %. Der Kläger trägt 4 % der Kosten der Streithelfer zu 1) bis 3) der Beklagten der zweiten Instanz. Die Beklagte trägt 96 % der Kosten des Streithelfers des Klägers der zweiten Instanz. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 28.11.2003 mehrheitlich gefasst worden sind.

Zu den tatsächlichen Feststellungen und den Anträgen der Parteien und Streithelfer in der ersten Instanz wird auf das landgerichtliche Urt. v. 21.6.2004 Bezug genommen.

Das LG hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2002 zu den Tagesordnungspu...

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