Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers
Leitsatz (amtlich)
1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (Anschluss an BGHZ 148, 392). (Rn. 28)
2. Ein auf die "übrigen Eigentümer der WEG" lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der "WEG" als Berechtigte einer Zwangshypothek. (Rn. 28)
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht. (Rn. 37)
Normenkette
BGB § 1113 Abs. 1; BGB § 1115 Abs. 1; BGB § 1138; GBO § 53 Abs. 1; GNotKG § 27 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 S. 4; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 866 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Grundbuchamt München angewiesen, gegen die am 1. März 2018 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von ... Blatt ... in Abteilung III lfd. Nr. 5 für die WEG ... ... XX vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 3.258,22 EUR einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.
II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
III. Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümer eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, eingetragen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.2.2018 wurde beantragt,
auf dem Miteigentumsanteil des Schu...