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Zwangshypothek: Berechtigter

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Ein auf die "übrigen Eigentümer der WEG" lautender Titel erlaubt daher nicht die Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte einer Zwangshypothek.

 

Normenkette

ZPO § 867; WEG § 46

 

Das Problem

  1. B ist im Grundbuch als Eigentümer des Wohnungseigentums 1 eingetragen. Rechtsanwalt R beantragt beim Grundbuchamt namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, beim Wohnungseigentum 1 eine Zwangshypothek einzutragen. R fügt einen für vollstreckbar ausgefertigten und mit Zustellnachweis versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss bei. Dieser ist ergangen zwischen B und den anderen Wohnungseigentümern. Das Grundbuchamt trägt daraufhin in der Dritten Abteilung des Grundbuchs unter der laufenden Nr. 5 eine Zwangshypothek von 3.258,22 EUR zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein.
  2. Gegen diese Eintragung wendet sich B im Wege des Widerspruchs mit dem Antrag, die Zwangssicherungshypothek zu löschen. Zur Begründung trägt er vor, er habe gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden sei. Dem als Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf hilft das Grundbuchamt nicht ab mit der Begründung, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek hätten im Eintragungszeitpunkt vorgelegen.
  3. Das Oberlandesgericht weist darauf hin, mit der Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung könne lediglich ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung nach § 53 GBO verlangt werden, ein auf die übrigen Wohnungseigentümer lautender Titel sei nicht für die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungsei...

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