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OLG München Beschluss vom 19.10.2023 - 28 U 3344/23 Bau e

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungseintritt, Verjährungsfrist, Verjährungshöchstfrist, Verwirkung, Mängelansprüche, Sachverständiger Prüfung, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Unwirksame Abnahmeklausel, Wirtschaftsgut, Abzug neu für alt, Abgeltungsklausel, Bauträgervertrag, Abnahme des Gemeinschaftseigentums, Besteller, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Erheblicher Zeitablauf, Prüfungsrecht, Kostenvorschuss, Rücknahme der Berufung, Schuldnerschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn die Abnahme fehlschlägt, bestehen Mängelansprüche der Erwerber nicht zeitlich unbeschränkt fort. Die Erwerber können ihre Mängelansprüche verwirken.

2. Allein ein erheblicher Zeitablauf reicht nicht aus, um von einer Verwirkung der Mängelansprüche auszugehen. Maßgeblich ist jeweils eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls.

3. Die Verwendung einer unwirksamen Abnahmeklausel durch den Bauträger steht der Verwirkung der Mängelansprüche nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB §§ 194, 242, 633-634, 637 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.07.2023; Aktenzeichen 2 O 1924/22)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 01.12.2023; Aktenzeichen 28 U 3344/23 Bau e)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.07.2023, Az. 2 O 1924/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Urteil des Landgerichts

Das Landgericht wies die auf Kostenvorschuss ...

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