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OLG München Beschluss vom 14.03.2018 - 32 W 288/18 WEG

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Leitsatz (amtlich)

Streitwertbestimmung der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer und gegen dessen Pächter auf Unterlassung der Nutzung einer als Restaurant genutzten Einheit.

Der Streitwert richtet sich nach der Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten die durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt wird und dessen Unterlassen begehrt wird.

Der Mietwert der betroffenen Einheit spielt keine Rolle bei der Bemessung des Streitwertes.

 

Verfahrensgang

LG München (Beschluss vom 15.01.2018; Aktenzeichen 1 S 1401/17 WEG)

 

Tenor

1. 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.01.2018, Az. 1 S 1407/17 WEG, abgeändert:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für den Vergleich auf EUR 150.000,00 festgesetzt.

2. Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, Az. 484 C 8649/16 WEG, wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Streitwert auf EUR 150.000,00 festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Mit der Klage vom 22.04.2016 begehrt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung einer als Restaurant genutzten Einheit montags bis samstags nach 20.00 Uhr und sonn- und feiertags vollständig. Die Klage richtet sich gegen den Eigentümer der Einheit, gegen den Mit - Nießbrauchsberechtigten und gegen die Pächterin der Einheit und Betreiberin des Restaurants. In dem Innenhof der angrenzenden Wohnungseigentümergemeinschaft wird noch in weiteren Einheiten Gastronomie betrieben.

In der Klage hat die Klägerin ihr Interesse mit EUR 30.000,00 und das Interesse der Gegenseite mit EUR 500.000,00 bewertet.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22.12.2016, mit dem die Beklagten vollumfänglich verurteilt worden waren, legten die Beklagten Berufung ein. In dem Urteil hat das Amtsgeric...

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