Leitsatz (amtlich)
1. Die nur unter Bezugnahme auf die Bewilligung vorgenommene Eintragung eines auflösend bedingt vereinbarten Rechts führt materiellrechtlich nicht zum Wegfall der Bedingung, sondern zur Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit, als dieses im Widerspruch zur materiellrechtlichen Einigung ein unbedingtes Recht verlautbart.
2. Bezeugende Urkunden einer Gemeinde können zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (nur) herangezogen werden, wenn die Darlegung der in ihr bezeugten Umstände in der amtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liegt. Eine beurkundete Sachverhaltsfeststellung kann daher nichts zu der Frage bezeugen, ob ein Grundstück durch eine Straße tatsächlich eine Zufahrt erhalten hat.
Normenkette
GBO §§ 22, 29 Abs. 3; BGB § 158
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 27.01.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 27.1.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte, eine bayerische Gemeinde, ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 2.10.1998 hatte ein Voreigentümer ein Geh- und Fahrtrecht bewilligt, das erlöschen sollte, wenn das herrschende Grundstück eine Zufahrt über eine öffentliche Verkehrsfläche erhält. Dieses Recht ist in Abteilung II unter lfd. Nr. 9 wie folgt eingetragen:
Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. -...); gemäß Bewilligung vom ...
Mit gesiegelter und von der 1. Bürgermeisterin unterschriebener Erklärung vom 18.9.2015 versicherte die Beteiligte, dass "die öffentliche Verkehrsfläche, über die eine Zufahrt zum herrschenden Grundstück möglich ist, hergestellt" sei. Unter Verweis auf diese Erklärung beantragte si...