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OLG Köln Beschluss vom 21.09.2001 - 16 Wx 153/01

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 82/00)

AG Rheinbach (Aktenzeichen 5 II 19/99 WEG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 30.5.2001 – 8 T 82/00 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.501,17 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 9 der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Diese war Anfang der 80er Jahre von einer Bauherrengemeinschaft, der u.a. die Antragsteller angehört hatten, errichtet worden, die sodann durch Vertrag gem. § 3 WEG Teil- und Wohnungseigentum gebildet hatte. Ihre Teileigentumseinheit, die aus einem im Erdgeschoss gelegenen Restaurant mit einer Küche im 1. Obergeschoss besteht, haben sie an eine Brauerei vermietet, die das Lokal zum Betrieb eines italienischen Restaurants verpachtet hat.

Im Jahre 1998 kam es zu einem Feuchtigkeitsschaden in der unterhalb der Küche des Restaurants liegenden Teileigentumseinheit TE 6. Daraufhin stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. B. im Rahmen eines zwischen den Antragstellern und ihrer Mieterin vereinbarten Schiedsgutachtens fest, dass im Küchenboden zwar das Abwasserleitungssystem nicht fachgerecht verlegt sei und auch die Mörtelfugen der Fliesen schadhaft seien, dass aber die eigentliche Feuchtigkeitsursache in einer unterhalb der Fliesen und der Dämmung angebrachten und wannenartig ausgebildeten Schweißbahn liege, die der Feuchtigkeitsabdichtung diene. Diese sei an einer Stelle nicht – wie im übrigen Bereich – über die Oberkante des Bodenbelags hinaus, sondern nur bis zu dieser Oberkante geführt...

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