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OLG Köln Beschluss vom 20.02.2004 - 16 Wx 7/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung wegen Anfechtung von Gemeinschaftsbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist unzulässig, auf ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch Druck dahingehend auszuüben, in Zukunft Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr anzufechten, dass ihm für künftige Beschlussanfechtungen eine Abmahnung mit der Androhung der Entziehung des Wohnungseigentums in Aussicht gestellt wird.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen 29 T 17/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 10.12.2003 - 29 T 17/03 - dahingehend abgeändert, dass auch der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 24.3.2000 zum Tagesordnungspunkt 15 für ungültig erklärt wird.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller 45 % und die Antragsgegner 55 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.3.2000 unter TOP 15 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Beschluss lautet:

"Antrag Vorwaltungsbeirat: Entziehung des Wohnungseigentums (hier: Eheleute L)

Vorbemerkung:

Die Miteigentümer - Eheleute L - fechten jährlich die wesentlichen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (hier: Hausgeldabrechnung, Wirtschafsplan, Entlastung Verwalter, Entlastung Verwaltungsbeirat, größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) an. Dieses Verfahren betreiben die Eheleute L dann über die Instanzen (AG, LG und OLG).

Dies hat für die Eigentümergemeinschaft ...

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