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OLG Köln Beschluss vom 16.11.2007 - 16 Wx 154/07

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 29 T 220/06)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 29.5.2007 - 29 T 220/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsgegner die Feststellung der Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 27.6.2002 zu Top 2 begehren. Diesen Eigentümerbeschluss hat bereits das AG für ungültig erklärt und diese Entscheidung ist, da von den Antragsgegnern nicht angefochten, bestandskräftig geworden.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Den Antragsgegnern steht der geltend gemachte Abänderungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Für eine Abänderung der Teilungserklärung besteht seit dem 1.7.2007 in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Diese Gesetzesänderung ist vom Senat zu beachten, da auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.

Dabei kann dahinstehen, ob - wofür die Gesetzesbegründung spricht - die Neuregelung in §...

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