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OLG Köln Beschluss vom 04.03.2005 - 16 Wx 14/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für rückständiges Verwalterhonorar

 

Leitsatz (amtlich)

Der frühere Verwalter kann sein rückständiges Verwalterhonorar grundsätzlich ggü. jedem einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner in voller Höhe geltend machen. Der in Anspruch genommene Eigentümer muss sich selbst darum kümmern, von den übrigen Eigentümern Ausgleichung im Rahmen des § 426 BGB zu erlangen. Dem Anspruch des Verwalters kann der einzelne Eigentümer keinen darauf gestützten Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht entgegenhalten, dass der Verwalter es während seiner Amtszeit versäumt habe, Wohngeldrückstände beizutreiben, aus denen das Verwalterhonorar hätte beglichen werden können.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 421, 427, 675

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen 2 T 131/04)

AG Heinsberg (Aktenzeichen 1 UR II 1/04 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 17.1.2005 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 22.12.2004 - 2 T 131/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 4.018 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin war Verwalterin und Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie macht gegen den Antragsgegner, Eigentümer mehrerer Wohnungen, rückständige Verwaltervergütung für die Monate August bis Oktober 2003 i.H.v. 4.018,35 EUR geltend. Der Antragsgegner hält dem Vergütungsanspruch entgegen, dass seine Inanspruchnahme aus mehreren Gründen treuwidrig sei. Die Antragstellerin habe nämlich selbst nicht in voller Höhe die monatlichen Wohngelder für die von ihr...

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