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OLG Koblenz Urteil vom 17.06.2014 - 3 U 1447/13

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Leitsatz (amtlich)

Der Betreiber eines Einkaufszentrums muss zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen, um der Rutschgefahr vorzubeugen, die dadurch entsteht, dass Kunden wegen der Witterungsverhältnisse (Schneeregen) Nässe in den Eingangsbereich tragen.

Der Betreiber eines Einkaufszentrums ist nicht deswegen von dem Ergreifen jeglicher Maßnahmen zum Schutz der Kunden, die ein im Gebäudeinneren befindliches abwärts laufendes Rollband betreten, befreit, weil sich eine Grundfeuchte bei nasser Witterung nicht verhindern lässt. Ihn trifft eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn das Rollband durch die Feuchtigkeit rutschig wird.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 311, 241 Abs. 2, §§ 254, 823 Abs. 1, § 847; ZPO § 302 Abs. 1, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 11.11.2013; Aktenzeichen 9 O 117/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Mainz vom 11.11.2013 aufgehoben.

Der Klageantrag auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers i.H.v. 50 % gerechtfertigt.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nach Maßgabe der im Betragsverfahren unter Berücksichtigung des 50%igen Mithaftungsanteils des Klägers festzustellenden Forderungshöhe gerechtfertigt

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 20.12.2011 und die daraus erlittenen Verletzungen zurückzuführen ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers i.H.v. 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird...

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