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OLG Hamm Urteil vom 19.09.2001 - 13 U 52/01

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Leitsatz (amtlich)

Steht mehreren Anliegern ein gemeinschaftliches Erbbaurecht an einer Privatstraße zu und kommt einer der Miterbbauberechtigten auf der Privatstraße vor dem Grundstück eines anderen Miterbbauberechtigten wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht zu Fall und verletzt sich dabei, besteht jedenfalls dann kein Ersatzanspruch, wenn weder eine ausdrückliche noch konkludente Regelung der Räum- und Streupflicht zwischen den Miterbbauberechtigten existiert. Denn mangels entsprechender Regelung war der Verletzte ebenso wie die übrigen Miterbbauberechtigten verpflichtet, den Räum- und Streudienst zu erledigen und aus diesem Grunde dem Schutzzweck der Pflicht entzogen.

 

Normenkette

BGB §§ 741ff, 823

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 6 O 352/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin i.H.v. 19.271,41 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gem. §§ 823 Abs. 1, 847, 249 f. BGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auf der M.-Straße unmittelbar vor dem Grundstück des Beklagten zu Fall kam und sich dabei die streitigen Verletzungen zuzog. Denn der Beklagte hat jedenfalls keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt.

1. Allerdings bestand bei entsprechenden Witterungsverhältnissen grundsätzlich die Verpflichtung, ...

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