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OLG Hamm Urteil vom 18.08.2015 - I-9 U 169/14

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Leitsatz (amtlich)

Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVO § 3 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen 2 O 44/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld (2 O 44/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.306,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.3.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,90 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu 80 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Zeuge P befuhr am 9.12.2013 gegen 01:00h bei stürmischen Witterungsverhältnisses mit dem Fahrzeug des Klägers in C die E Straße. In Höhe des von dem Beklagten betriebenen Lebensmittelmarktes kollidierte das Fahrzeug auf der Fahrbahn - so die Behauptung des Klägers - mit einem Einkaufswagen dieses Lebensmittelmarktes. Der Kläger macht die ihm hierdurch entstandenen Reparatur-, Sachverständigen-, und Mietwagenkosten neben einem verbleibenden Minderwert und einer allgemeinen Unkostenpauschale unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten in einer Gesamthöhe von 5.408,56 EUR geltend.

Das LG hat die Klage nach Anhörung des Beklagten, der Vernehmung von Zeugen und Durchführung einer Ortsbesichtigung mit der Begründung abgewiesen, eine Verkehrssicherungspflichtve...

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