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OLG Hamm Beschluss vom 23.07.2007 - 15 W 205/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung eines Ladenlokals als Sonnenstudio innerhalb der erweiterten Ladenöffnungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Laden oder Ladenlokal bezeichnet, so ist die damit begrifflich verbundene Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten dynamisch zu verstehen: Im Umfang der landesrechtlichen Aufhebung der Ladenschlusszeiten ist auch wohnungseigentumsrechtlich eine Nutzung des Teileigentums zulässig.

2. Inwieweit auch abweichende gewerbliche Nutzungsarten innerhalb der erweiterten allgemeinen Ladenöffnungszeiten zulässig sein können, sofern von dem Betrieb als solchen nicht höhere Beeinträchtigungen ausgehen als von einem Ladengeschäft, bleibt offen.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 07.02.2006; Aktenzeichen 9 T 53/02)

AG Bottrop (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 5 II 15/00 WEG)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG Bottrop vom 20.2.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligten zu 2) werden verpflichtet, es zu unterlassen, das auf dem Grundstück G-Str. ... in G, gelegene Ladenlokal im Erdgeschoss rechts, in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet, an Sonn- und Feiertagen als Sonnenstudio zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Den Beteiligten zu 2) wird für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im gesetzlichen Rahmen zwischen 5 und 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Von den ...

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