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BayObLG Beschluss vom 05.12.2002 - 2Z BR 118/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Ermittlung des Inhalts eines gerichtlichen Vergleichs, also seiner Auslegung in materiell-rechtlicher Hinsicht, ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung nur auf Rechtsfehler überprüfen.

 

Normenkette

FGG § 27 Abs. 1; ZPO § 559

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 478/01)

AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 13/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des LG Regensburg vom 9.10.2002 und des AG Kelheim vom 27.8.2001 aufgehoben.

II. Der Antrag wird abgewiesen.

III. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem Balkon des Antragsgegners ist seit dem Jahr 1992 eine Parabolantenne angebracht.

Im Jahr 1996 wurde in der Wohnanlage eine SAT-Gemeinschaftsanlage installiert. Der Antragsgegner wurde daraufhin aufgefordert, seine private Anlage vom Balkon zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Satellitenanlage vom Balkon zu entfernen.

In der mündlichen Verhandlung des AG vom 22.4.1998 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass das Verfahren ruhen soll und dass der Antragsgegner seine private Schlüssel vom Balkon entfernen wird, wenn die Gemeinschaftsanlage um vier Programme erweitert und „die Empfangssicherheit im Rahmen der Erweiterung verbessert” wird. In der Folgezeit haben die Antragsteller die Anlage um vier Programme erweitert. Der Antragsgegner hat seine Empfangsanlage aber nicht entfernt, u.a. mit...

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