Leitsatz (amtlich)
Für Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ist nach der Neufassung des § 147 StPO mich nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr eröffnet.
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 12.07.2002) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 25. Juli 2002 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bonn vom 12. 07. 2002 wird an die zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn verwiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene ist durch rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Bonn vom 26. 04. 2000 und 09. 08. 2000 in den Verfahren 17 Js 2130/99 und 10 Js 154/00 wegen gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden. Diese Geldstrafen sind durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21. 01. 2002 auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8, 69 Euro zurückgeführt worden.
Mit einem an den Präsidenten des Landgerichts Bonn gerichteten Antrag vom 04. 07. 2002 beantragte der Beschwerdeführer "gemäß dem Datenschutzgesetz" Akteneinsicht in die Vollstreckungsverfahren 17 VRs 56/01 und 10 VRs 305/01 StA Bonn. Mit Schreiben vom 12. 07. 2002 teilte die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft in Bonn dem Beschwerdeführer mit, dass eine Akteneinsicht nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG vom 25. Juli 2002. Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe, hilfsweise die Beiordnung eines Verteidigers analog §§ 140 ff. StPO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren nach §§ 23 EGGVG unzulässig. Er ist daher an die zuständige...