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OLG Hamm Beschluss vom 12.01.2017 - I-15 W 237/16

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Leitsatz (amtlich)

Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.

 

Normenkette

FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1919, 1981

 

Verfahrensgang

AG Hattingen (Beschluss vom 10.03.2016; Aktenzeichen 13 VI 399/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.07.2017; Aktenzeichen IV ZB 6/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den weiteren Beteiligten die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.) Die Beteiligten zu 1) und 2) sind hälftige Miterben nach ihrer am ... 2007 verstorbenen Mutter. Am 23.02.2011 hat das AG auf Antrag des Beteiligten zu 1) mit "Zustimmung" des Beteiligten zu 2) die Nachlassverwaltung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Nachlassverwalter bestellt.

Im Januar 2016 teilte der Nachlassverwalter u.a. dem AG mit, dass zwischenzeitlich sämtliche bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt worden seien. Zuvor war eine Aufforderung des Nachlassverwalters an den Beteiligten zu 1), evtl. weitere Nachlassgläubiger zu benennen, ohne Reaktion geblieben. Mit Verfügung vom 23.02.2016 kündigte das AG an, dass es beabsichtige, die Nachlassverwaltung aufzuheben. Auch dies blieb seitens der Beteiligten ohne Reaktion.

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 10.03.2016 hat das AG die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufgehoben. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde erheben lassen. Mit der Beschwerde hat er vortragen lassen, dass von seiner Seite noch ein Erstattungsan...

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