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OLG Hamburg Beschluss vom 15.07.2015 - 3 Ws 59/15 Vollz

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Mindestlohngesetz findet auf Strafgefangene keine Anwendung, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2. § 40 HmbStVollzG ist auch in Verbindung mit der Hamburger Strafvollzugsvergütungsordnung weiterhin verfassungsgemäß.

Normenkette

HmbStVollzG § 40; HmbStVollzVergO; MiLoG § 22

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 08.06.2015; Aktenzeichen 605 Vollz 22/15)

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer - vom 08. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 8.100 € festgesetzt.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hamburg wird auf 8.100,- € abgeändert.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, Strafgefangener in der JVA Fuhlsbüttel, arbeitet in der dortigen Bäckerei. Er verlangt für seine Tätigkeit ab Januar 2015 eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

Für Januar 2015 erhielt er nach § 40 Abs. 2 HmbStVollzG i.V.m. §§ 2, 3 HmbStVollzVergO für 147 Arbeitsstunden nach Vergütungsstufe 2 mit Zeitzuschlägen 269,43 €, für Februar 2015 für 140 Arbeitsstunden inklusive einer Leistungszulage 281,80 €. Im März 2015 wurde er nach Vergütungsstufe 3 entlohnt und erhielt für 161 Stunden 369,43 €. Er verlangt für die Monate Januar bis März 2015 und für die zukünftigen Monate anstelle dieser Arbeitsvergütung die Zahlung des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG von 8,50 € pro Stunde. Er ist der Auffassung, dass das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz auch für Strafgefangene gelte, für die auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach SGB III und IV abg...

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