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OLG Hamburg Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Wx 2/07

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 24.11.2006)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2006 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 24.11.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG Hamburg zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 88.300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses des LG vom 24.11.2006 Bezug genommen.

In der Eigentümerversammlung vom 13.5.2004 haben die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 1 die Genehmigung der Jahresabrechnung 2003 beschlossen.

Mit dem Beschluss vom 24.11.2006 hat das LG den Beschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 23.3.2005 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin, die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 4 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 2.6.2003 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.

Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 4.12.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 18.12.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

Sie wendet sich mit verschiedenen Argumenten zum einen dagegen, dass das LG nach der durchgeführten schriftlichen Anhörung der Wohnungseigentümer festgestellt hat, dass der Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung für die erfolgten Beschlussfassungen nicht ursächlich gewesen ist. Des Weiteren bringt sie vor, das LG gehe zu Unrecht davon aus, dass die Jahresabrechnung 2002 den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Unberechtigte Ausgaben dürften nicht in die Abrechnung eingestellt werden. Die Jahresabrechnung sei jedoch auch ansonsten nicht na...

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