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BayObLG Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 212/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist. Die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater braucht in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt zu werden.

2. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der den Verwalter dazu ermächtigt, die Beseitigung eines von einem Wohnungseigentümer errichteten Wintergartens durchzusetzen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 22.09.2003; Aktenzeichen 1 T 2164/00)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 227/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 22.9.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten (im Folgenden: Wohnungseigentümer) einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört eine Eigentumswohnung mit vorgelagerter Terrasse. Auf dieser errichteten sie einen Wintergarten.

Mit Schreiben vom 9.2.1999 lud die weitere Beteiligte die Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung am 10.3.1999 ein, das zu Tagesordnungspunkt 5 den Antrag der Antragsteller "auf eine nachträgliche Genehmi...

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