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OLG Hamburg Beschluss vom 10.04.1991 - 2 W 40/89

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Verfahrensgang

LG Hamburg

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 1. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) nach einem Beschwerdewert von3.000,– DM zu tragen.

 

Gründe

Die nach § 27 FGG zulässige, auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung weist einen Rechtsfehler nicht auf.

Der Senat teilt die vom Landgericht gefundene, im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfbare Auslegung der durch den Lageplan ergänzten Teilungserklärung, wonach die Bezeichnung „Rasenfläche” nicht bedeutet, daß diese nur als Gartenfläche und ansonsten nicht genutzt werden dürfe. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug nehmen. Ergänzend ist allenfalls noch anzuführen, daß auch nicht aus den im Lageplan ausgewiesenen Begriffen „Kinderspielplatz” einerseits und „Rasenfläche” andererseits mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden kann, daß die Rasenfläche nicht zu Spielzwecken genutzt werden darf. Die Bezeichnung „Kinderspielplatz” ist vielmehr – vergleichbar etwa der Einordnung in öffentlichen Parks – dahin zu verstehen, daß dieser Bereich als Spielfläche – meist unter Aufstellen von Spielgeräten, wie Klettergeräten, Sandkiste, Schaukel etc. und meist nur für Kinder bis zu einem gewissen Alter – vorgesehen ist, während eine Rasenfläche grundsätzlich für alle Betätigungen offensteht, jedoch hier das Aufstellen von festinstallierten Geräten in der Regel nicht erfolgen darf. – Auch im übrigen, etwa aus § 5 Abs. 1 der Teilungserklärung oder ge...

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