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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.10.2004 - 4 U 84/01

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Revision V ZR 239/04 Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen 3 O 600/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen, 3. Zivilkammer, vom 07.02.2001 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 207.768,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 195.103,44 Euro und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.665,11 Euro seit dem 20.10.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des im Grundbuch von … des Amtsgerichts … Band 71 Blatt 2398, laufende Nr. 1, – Flur 1 Flurstück 17/1 – und laufende Nr. 2 – ½ Miteigentumsanteil an Flur 1 Flurstück 15/2 – eingetragenen Grundbesitzes.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages sowie Erstattung von Erwerbsnebenkosten, Instandsetzungskosten, sowie sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit Erwerb, Instandsetzung und Unterhaltung des Kaufobjektes.

Mit notariellem Vertrag vom 15.1.1999 erwarb die Klägerin das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … Die Parteien vereinbarten den Bezug des Objektes durch die Klägerin für September 1999. Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis im September 1999 und zog Anfang Oktober in das Haus ein, nachdem sie zuvor umfangreiche Umbau- und Renovierun...

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