Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur sittenwidrigen Überhöhung der Provision eines Maklers
Normenkette
BGB § 138
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.07.2007; Aktenzeichen 2-7 O 93/07) |
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der unterlegenen Beklagten von nicht mehr als 20.000 EUR unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 13.340 EUR gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.
1. Unstreitig hat die Klägerin an die Beklagte 13.340 EUR gezahlt. Hierbei handelte es sich um eine Leistung zur Erfüllung des zwischen den Parteien am 2.8.2004 geschlossenen Vertrags.
2. Dieser Vertrag ist unwirksam, so dass die Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
a) Entgegen der Auffassung des LG folgt dies allerdings nicht daraus, dass die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung in dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag mit der Regelung des § 652 Abs. 1 BGB unvereinbar wäre, nach der der Lohnanspruch des Maklers nur im Erfolgsfall entsteht (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Inhalt des Formularvertrags kann nämlich nicht allein an den gesetzlichen Vorschriften über den Maklervertrag gemessen werden, weil sich die Beklagte über eine bloße Maklertätigkeit hinaus auch zur E...