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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2009 - 20 W 115/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Der einzelne Wohnungseigentümer bedarf zur Durchsetzung eines ihm als Einzelgläubiger gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht der Ermächtigung durch die Gemeinschaft.

2. Die Pflicht des Verwalters gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG beschränkt sich bei Baumängeln darauf, diese festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen.

3. Haben der Verwalter und die Wohnungseigentümer bzw. der geschädigte Wohnungseigentümer hinsichtlich Baumängel und ihren Ursachen den gleichen Kenntnisstand, obliegt es Letzteren, einen Beschluss der Gemeinschaft zur Feststellung der Mängelursache und deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen.

4. Der mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragte Unternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters.

 

Normenkette

BGB § 280; WEG §§ 21, 27

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 269/05)

 

Gründe

Der Antragsteller ist seit 1982 Eigentümer der Wohnung Nr. ... der Wohnungseigentumsanlage A-Straße .../B-Straße ... in O1. Die Antragsgegnerin ist seit dem 1.1.1996 die Verwalterin der Liegenschaft gewesen. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verwalterpflichten in Anspruch, weil er seine zuvor vermietete Wohnung nach Kündigung von Juli 2002 bis einschließlich Februar 2004 wegen Nässeschäden nicht selbst nutzen konnte, sondern in dieser Zeit Miete und Nebenkosten für die Beibehaltung einer Mietwohnung für sich und seine Ehefrau aufwenden musste. Das Anwesen A-Straße ... wurde Anfang der 60er Jahre als Geschäftshaus errichtet und später als Warenhaus genutzt. Anfang der 80er J...

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