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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.09.2007 - 19 U 160/07

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Leitsatz (amtlich)

Wird eine Rolltreppe außer Betrieb gesetzt, ist es nicht erforderlich, aus Gründen der Verkehrserziehung die Rolltreppe für den Verkehr zu sperren oder einen Warnhinweis wegen des Stillstandes der Treppe anzubringen.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-20 O 11/07)

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

1.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen wegen des am 03.09.2003 auf der stillgelegten Rolltreppe im Betriebsgebäude II. (...-Gebäude) erlittenen Sturzes keine Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gegen die Beklagte zu.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte mit Wartungsarbeiten an der Rolltreppe beauftragt war und die Rolltreppe aus diesem Anlass selbst außer Betrieb gesetzt hatte. Selbst wenn dies er Fall gewesen sein sollte, haftet die Beklagte nicht. Zwar ist ein Bauunternehmer zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH VersR 1997, 249, 250 m. w. Nachw.). Wartungsarbeiten waren hier aber noch nicht begonnen worden. Der Umstand, dass die Rolltreppe außer Betrieb gesetzt worden war, erfordert für sich betrachtet jedenfalls nicht, aus Gründen der Verkehrssicherung die Rolltreppe für den Verkehr zu sperren oder einen Warnhinweis auf den Stillstand der Treppe anzubringen.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst da...

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