Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Klavier spielende Miteigentümer
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 62 UR II 150/81) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 913/82) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Wert: 5.000,– DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Eigentumswohnung der Antragsgegnerin liegt über der des Antragstellers. Der Antragsteller verfolgte mit einem Unterlassungsantrag das Ziel, der Antragsgegnerin jegliches Klavierspiel zu untersagen, hilfsweise ihr nur eine Spielzeit von täglich einer Stunde, außer Samstag und Sonntag, einzuräumen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.9.1982 der Antragsgegnerin eine Spielzeit von täglich vier Stunden, sonntags und an Feiertagen von täglich zwei Stunden, zugesprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht nach umfänglicher Beweisaufnahme mit Beschluß vom 6.4.1984 die Spielzeit der Antragsgegnerin auf durchgehend täglich anderthalb Stunden beschränkt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, der der Antragsteller entgegengetreten ist.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag des Antragstellers (§§ 1004, 906 BGB) nicht mit der Folge begründet sein kann, der Antragsgegnerin das Klavierspiel gänzlich zu untersagen (Art. 2 GG, § 138 BGB; vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl. § 15 Rdnr. 9; OLG Hamm, ...