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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.05.2008 - 20 W 169/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch den der Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrages beauftragt und bevollmächtigt wird, ist jedenfalls dann wirksam, wenn er nicht gem. § 23 Abs. 4 WEG a.F. angefochten wird. Eine nicht näher beschriebene Vollmacht ermächtigt in der Regel den Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So bedarf es zur Verabredung von Haftungsbeschränkungen einer ausdrücklichen Ermächtigung im bevollmächtigenden Beschluss, da ein entsprechender Vertrag über die gesetzliche Regelung hinausgeht.

2. Grundsätzlich können zwar die Parteien eines Verwaltervertrages vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbaren. Vom Verwalter vorformulierte Verträge müssen sich jedoch an der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB messen lassen.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 305, 309; WEG §§ 23, 27

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 754/06)

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die am 7.9.2004 im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage. Diese wurde im Jahre 1997 auf einem Grundstück errichtet, das ehemals im Eigentum der A-GmbH, O1 (künftig Bauträgerin), gestanden hatte. Diese hatte sich mit dem am 17.12.1996 zu UR-Nr. .../1996 des Notars B, O2, geschlossenen "Grundstückskaufvertrages nebst Bauverpflichtung (Bauträgervertrag)" verpflichtet, auf dem Grundbesitz eine Wohnanlage mit 12 Eigentumswohnungen zu erstellen. Nach § 6 Nr. 2e) des Vertrages, auf den Bezug genommen wird (Bl. 79 ff. I d.A.), richtete sich die Gewährleistung "nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag mit fünfjähriger Gewährleistungsfrist".

Die Anlage wurde unter dem 23.3.1998 durch die damalige Verwalterin, die hierzu nach § ...

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