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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.11.2022 - 20 W 68/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher eingetragene "Nutzungsregelung" kann im Einzelfall als Sondernutzungsrecht ausgelegt werden.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf

 

Normenkette

WEG § 5

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Verfügung vom 11.01.2022)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass es der Zustimmung der dinglich Berechtigten in Abt. II, lfd. Nr. 1 - Grunddienstbarkeit (Wegerecht) - und Abt. II, lfd. Nr. 2 - Grunddienstbarkeit (Versorgungsleitungsrecht) der oben aufgeführten Wohnungsgrundbücher nicht bedarf.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

 

Gründe

I. Aufgrund Bewilligung vom 22.03.1985, UR-Nr. ... des Notars A, Stadt1, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 2 ff. der Grundakte Blatt ... Bezug genommen wird, sind am 10.07.1985 in den oben aufgeführten zwölf Wohnungsgrundbüchern, jeweils im Bestandsverzeichnis, die jeweiligen Miteigentumsanteile an dem aufgeführten Grundbesitz verbunden mit dem jeweiligen Sondereigentum eingetragen worden. Insoweit sind zur genauen Bezeichnung des Sondereigentums jeweils die Nummerierungen im Aufteilungsplan mit den Nrn. 1 bis 12 angegeben worden. Sodann findet sich in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen folgende gleichlautende Eintragung: "Eine Nutzungsregelung hinsichtlich der Pkw-Abstellplätze Nr. 1 bis 12 ist in der Form getroffen, dass die alleinige Nutzung eines Pkw-Abstellplatzes dem Wohnungseigentümer mit der gleichlautenden Wohnungsnummer zusteht. Gemäß Bewilligung vom 22.03.1985 aus Blatt ... hier eingetragen am 10.07.1985".

Mit Schreiben vom 10.09.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine notarielle Urkunde vom 06.03.2020, UR-Nr. ..., zu den betroffenen Wohnungsgrundbüchern eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf die eben bezeichnete Grundakte verwiesen wird, haben die Antragsteller in § 2 erklärt, dass sich auf dem oben aufgeführten Grundbesitz zwölf Pkw-Abstellplätze befänden. Sie haben hinsichtlich dieser Pkw-Abstellplätze Sondernutzungsrechte gebildet, die sie unter Bezugnahme auf einen anliegenden Liegenschaftsplan mit den Nrn. 01 bis 12 bezeichnet und den einzelnen oben aufgeführten Wohnungsgrundbüchern zugeordnet haben. Sie haben in den §§ 2, 3 der Urkunde die Eintragung der Sondernutzungsrechte Nrn. 01 bis 12 im jeweiligen Grundbuch Blatt ... bis ... bewilligt und beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 10.09.2021 gemäß § 15 GBO die Eintragung der Sondernutzungsrechte gemäß den §§ 2, 3 der Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt beantragt.

Durch Verfügung vom 11.11.2021, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt unter Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass durch die Teilungserklärung vom 22.03.1985 bereits Sondernutzungsrechte an 12 Pkw-Abstellplätzen begründet worden seien. Die Parkplätze seien offensichtlich neu angeordnet worden, das heißt es würden sich die Flächen des betroffenen gemeinschaftlichen Eigentums sowie für jeden Parkplatz die tatsächliche Lage ändern. Eine Aussage darüber, was mit den bisherigen Sondernutzungsrechten geschehen solle, sei nicht getroffen worden. Eine Doppelbelegung der gemeinschaftlichen Flächen mit verschiedenen Sondernutzungsrechten gleicher Art scheide aus. Im Übrigen sei der "Flächentausch" (Teil-Aufhebung) und (Teil-) Neubegründung nur mit Zustimmung sämtlicher dinglich Berechtigter an allen Wohnungseigentumseinheiten möglich.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte dem mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 28.12.2021 entgegengetreten war, hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, neben weiteren Beanstandungen zu Ziffer 3 aufgegeben, dass zu dem "Flächentausch" (Teil-Aufhebung) und (Teil-)Neubegründung von allen Sondernutzungsrechten die Zustimmung sämtlicher dinglich Berechtigter an allen Wohnungseigentumseinheiten vorzulegen sei. Unter Ziffer 4 der Zwischenverfügung hat es aufgegeben, zu den Zustimmungserklärungen auch die Grundpfandrechtsbriefe Abt. III Nr. 7 (Blatt ...) und 5 (Blatt ...) vorzulegen. In Erfüllung einer weiteren Beanstandung in dieser Zwischenverfügung, Ziffer 1, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine notarielle Eigenurkunde vom 09.02.2022 vorgelegt, ausweislich der er aufgrund der ihm in der oben genannten Urkunde in § 4 erteilten Vollmacht klarstellend erklärt hat, dass es sich bei den neuen PKW-Abstellplätzen Nrn. 01 bis 12 um Ersatz für die bisher im Gemeinschaftseigentum befindlichen Pkw-Abstellplätze handele und die Standorte der bisherigen Pkw-Abstellplätze neu festgelegt worden seien. Die Nutzungsr...

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