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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.11.2022 - 20 W 68/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher eingetragene "Nutzungsregelung" kann im Einzelfall als Sondernutzungsrecht ausgelegt werden.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es in Ansehung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten bedarf

 

Normenkette

WEG § 5

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Verfügung vom 11.01.2022)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass es der Zustimmung der dinglich Berechtigten in Abt. II, lfd. Nr. 1 - Grunddienstbarkeit (Wegerecht) - und Abt. II, lfd. Nr. 2 - Grunddienstbarkeit (Versorgungsleitungsrecht) der oben aufgeführten Wohnungsgrundbücher nicht bedarf.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

 

Gründe

I. Aufgrund Bewilligung vom 22.03.1985, UR-Nr. ... des Notars A, Stadt1, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 2 ff. der Grundakte Blatt ... Bezug genommen wird, sind am 10.07.1985 in den oben aufgeführten zwölf Wohnungsgrundbüchern, jeweils im Bestandsverzeichnis, die jeweiligen Miteigentumsanteile an dem aufgeführten Grundbesitz verbunden mit dem jeweiligen Sondereigentum eingetragen worden. Insoweit sind zur genauen Bezeichnung des Sondereigentums jeweils die Nummerierungen im Aufteilungsplan mit den Nrn. 1 bis 12 angegeben worden. Sodann findet sich in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen folgende gleichlautende Eintragung: "Eine Nutzungsregelung hinsichtlich der Pkw-Abstellplätze Nr. 1 bis 12 ist in der Form getroffen, dass die alleinige Nutzung eines Pkw...

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