Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen 19 T 256/98) |
AG Offenbach (Beschluss vom 28.05.1988; Aktenzeichen 41 II 30/98) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 28.5.1988 werden abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen tragen die Antragsteller.
Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Instanzen nicht erstattet.
Beschwerdewert 5000,– DM
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 45 Abs. 1 WEG) und auch ansonsten zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war nicht erforderlich, weil die Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Laufgesetzt wurde (§ 16 Abs. 2 FGG, § 187 ZPO).
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Abänderung der Vorentscheidungen und Zurückweisung der Anträge.
Grundsätzlich unterscheidet das Wohnungseigentumsgesetz zwischen Angelegenheiten, die die Wohnungseigentümer durch (Mehrheits-)Beschluss, und solchen, die sie durch Vereinbarung regeln können (§ 23 Abs. 1,10 Abs. 1 WEG).
Die Mehrheitsherrschaft bedarf damit der Legitimation durch Kompetenzzuweisung (BGH DWE 2000, 113/115 = NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771 = WuM 2000, 620). Ist eine Angelegenheit weder durch das Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, so fehlt der Mehrheit von vorneherein jede Beschlusskompetenz mit der Folge, dass ein dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss nichtig und nicht nur anfechtbar ist (so BGH a.a.O. für den Fall der Einräumung eines Sondernutzungsrechtes).
Das Gesetz ermöglicht den Wohnungseigentümern den Gebrauch des Sonde...