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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.10.1993 - 10 U 3/93

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Leitsatz (amtlich)

›1. Der Mieter ist berechtigt, gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund einer vertraglichen Indexklausel den Einwand zu erheben, der geforderte Mehrbetrag stehe diesem wegen einer Mangelhaftigkeit der Mietsache minderungsbedingt nicht zu.

2. Bei einer durch den Vermieter zu vertretenden unzureichenden Beheizung der Mieträume erfaßt die Minderungsbefugnis des Mieters auch den durch ihn zu zahlenden Heizkostenanteil.

3. Der Mieter verwirkt bei vorbehaltloser Entrichtung des Mietzinses trotz einer Fehlerhaftigkeit der Mietsache grundsätzlich das Recht auf Mietzinsminderung in entsprechender Anwendung des § 539 BGB; sein Rügerecht lebt aber bei einem Mieterhöhungsverlangen wieder auf.‹

 

Gründe

1.) Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Mieterhöhungsverlangen des Klägers von 1.600 DM auf 2.080 DM für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 30. Juni 1989 zuzustimmen. Die Beklagte ist keiner begründeten Zahlungsnachforderung des Klägers mehr ausgesetzt.

Zwar trifft die Feststellung des Landgerichts zu, daß zwischen den Parteien auf der Grundlage des § 3 des Vertrages vom 9. März 1970 in Verbindung mit der Nachtragsvereinbarung vom 1. Mai 1979 wirksam eine Klausel in Gestalt eines an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten orientierten Leistungsvorbehaltes vereinbart ist und daß wegen der Steigerung der entsprechenden Indexwerte in dem zehnjährigen Zeitraum seit der letzten Mietanpassung im Januar 1978 rechnerisch eine Erhöhung des Mietzinsanspruches des Klägers um 480 DM monatlich eingetreten ist. Im Ergebnis kann indes die Entscheidung der Frage der Wirksamkeit der Klausel dahinstehen. Denn die Beklagte macht mit Erfolg für den streitg...

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