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KG Berlin Urteil vom 13.10.2003 - 12 U 104/03

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der Mietminderung ist an die vereinbarte Brutto-Warmmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten einschl. Heizkosten) anzuknüpfen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 32 O 441/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen XII ZR 225/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.2.2003 verkündete Urteil des LG Berlin – 32 O 441/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Mietzinsforderungen der Klägerin für Gewerberäume in B., die sie dem Beklagten mit Vertrag vom 1./24.6.1999 vermietet hat.

Erstinstanzlich hat die Klägerin zusätzlich zu ihrer Zahlungsforderung i.H.v. 5.700,89 Euro noch Räumung und Herausgabe des Mietobjektes verlangt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.1.2003 vor dem LG haben sich die Parteien vor dem LG nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Gerichts auf eine Zahlung des Beklagten i.H.v. 4.000 Euro sowie auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses verständigt. Beide Parteien haben den Vergleich fristgerecht widerrufen, die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis darauf, der Beklagte habe seinerseits erklärt, er werde den Vergleich widerrufen.

Das LG hat daraufhin im vorsorglich anberaumten Verkündungstermin der Klage unter Berücksichtigung von Mietminderung wegen Mängeln (diverse Feuchtigkeitsschäden) sowie einer hilfsweise erklärten Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung auf Vorschuss für Mangelbeseitigung i.H.v. 1.713,46 Euro stattgegeben und sie im Übrigen – auch wegen der Räumung – abgewiesen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung nicht mehr den Räumungsanspruch weiter, begehrt aber Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer ...

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