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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.12.1991 - 22 U 114/91 (veröffentlicht am 06.12.1991)

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 545/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. April 1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der Verwalterin, 209.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 245.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Sicherheiten können durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

Beschwer für die Beklagte: 209.000 DM.

 

Tatbestand

Die Firma G. errichtete aufgrund der Generalübernehmerverträge vom 2. Mai 1983 … die im Urteilseingang bezeichneten Bauvorhaben für zwei Bauherrengemeinschaften, deren Gesellschafter später Mitglieder der nach Fertigstellung gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaften wurden. Die G. beauftragte die Firma R. (RP) als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Bauvorhaben. Nach dem Generalunternehmervertrag vom 5. Mai/1. Juni 1983 war der RP das Recht eingeräumt, den vereinbarten Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen …. In Erfüllung dieser Vereinbarung übernahm die Beklagte durch Urkunde vom 12. Dezember 1985 … gegenüber der G. eine sogenannte Bürgschaft auf erstes Anfordern für Gewährleistungsansprüche gegen die RP bis zur Höhe von 209.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 1989. Am 24. Februar 1986 vereinbarte die G. mit der damaligen Verwalterin, der Firma F., die Abtretung aller aus dieser Bürgschaft entstehenden Ansprüche an die Wohnungseigentümergemeinschaften …. Nach Verschmelzung der G. mit...

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