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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.06.2004 - I-24 W 36/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Einstellung der Mietzinszahlung und die Weigerung des Mieters, die Mieträume herauszugeben, rechtfertigen ohne weitere Umstände nicht den Erlass einer Räumungsverfügung.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 27.05.2004; Aktenzeichen 8 O 186/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 27.5.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Abänderung der abweichenden Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss, wird auf 133.646,40 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht die begehrte Leistungsverfügung versagt.

I. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gem. §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus.

Einen Verfügungsanspruch, nämlich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB nach beendetem Mietverhältnis, hat die Verfügungsantragstellerin (nachfolgend Antragstellerin genannt) glaubhaft gemacht. Einen Verfügungsgrund hat sie indes nicht schlüssig vorgetragen. Ein solcher liegt gem. §§ 935, 940 ZPO dann vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei im Hauptsacheverfahren vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsverfügung) oder wenn zur Verhinderung von Gewalt, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen gleichwertigen Gründen vor der Entscheidung des Streits im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Regelung eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist (Regelungsverfügung).

1. Eine Sicherungsverfügung scheidet schon deshalb aus, weil dem umstrittenen Anspruch auf Herausgabe des ...

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