Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.03.2002 - 3 W 404/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

1.

Ein Urteilsausspruch, der den Vermieter einer Eigentumswohnung zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelbefalls in der Wohnung des Mieters verpflichtet, ist nicht gemäß § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken, wenn zunächst die Fassade (Gemeinschaftseigentum) abzudichten ist, worüber die Eigentümergemeinschaft zu beschließen hat.

2.

Hängt die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, so kommt die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Anhaltung durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft) nicht in Betracht, wenn der Schuldner versucht hat, die Handlung vorzunehmen, indem er mit der gebotenen Intensität die erforderliche Mitwirkung (hier: der Eigentümergemeinschaft) betrieben hat.

Normenkette

ZPO § 887; ZPO § 888

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.11.2001; Aktenzeichen 25 T 928/01)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 41 C 3418/01)

Tenor

Das Rechtsmittel der Gläubiger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Gesuch der Gläubiger um Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,– EUR.

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin wurde am 08. Juni 2001 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf verurteilt, den vertragsgemäßen Zustand der von den Gläubigern als Mieter inne gehaltenen Eigentumswohnung im Hause …,… Düsseldorf (WE 3) wieder herzustellen,

indem die Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Bereich der hofseitig gelegenen Wand

  1. in der Abstellkammer
  2. im Bad und im Bereich um das Fenster

sach- und fachgerecht beseitigt werden.

Unter dem 23. August 2001 haben die Gläubiger beantragt,

gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Schadensbeseitigung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO, festzusetzen.

Das Amtsgericht hat am 05. Oktober 2001 gegen die Schuldnerin ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Green Leases
Green Leases
Bild: Haufe Shop

Angesichts der Aufgabe, die Energiewende auch im Gebäudebereich erfolgreich in die Praxis umzusetzen, stellen "grüne Mietverträge" ein probates Instrumentarium dar. Dieses Buch beschreibt dazu die besten Strategien für ein nachhaltiges Mieter:innenengagement.


Zivilprozessordnung / § 887 Vertretbare Handlungen
Zivilprozessordnung / § 887 Vertretbare Handlungen

  (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren