Leitsatz (amtlich)
1.
Ein Urteilsausspruch, der den Vermieter einer Eigentumswohnung zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelbefalls in der Wohnung des Mieters verpflichtet, ist nicht gemäß § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken, wenn zunächst die Fassade (Gemeinschaftseigentum) abzudichten ist, worüber die Eigentümergemeinschaft zu beschließen hat.
2.
Hängt die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, so kommt die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Anhaltung durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft) nicht in Betracht, wenn der Schuldner versucht hat, die Handlung vorzunehmen, indem er mit der gebotenen Intensität die erforderliche Mitwirkung (hier: der Eigentümergemeinschaft) betrieben hat.
Normenkette
ZPO § 887; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.11.2001; Aktenzeichen 25 T 928/01)
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 41 C 3418/01)
Tenor
Das Rechtsmittel der Gläubiger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Gesuch der Gläubiger um Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,– EUR.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin wurde am 08. Juni 2001 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf verurteilt, den vertragsgemäßen Zustand der von den Gläubigern als Mieter inne gehaltenen Eigentumswohnung im Hause …,… Düsseldorf (WE 3) wieder herzustellen,
indem die Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Bereich der hofseitig gelegenen Wand
- in der Abstellkammer
- im Bad und im Bereich um das Fenster
sach- und fachgerecht beseitigt werden.
Unter dem 23. August 2001 haben die Gläubiger beantragt,
gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Schadensbeseitigung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO, festzusetzen.
Das Amtsgericht hat am 05. Oktober 2001 gegen die Schuldnerin ei...