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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.08.2008 - I-24 U 44/08

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Leitsatz (amtlich)

Stolpert der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten der angemieteten Flächen und verletzt er sich dabei, so kommt eine Haftung des Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 241, 535, 536a, 536c, 823

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 1 O 211/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30.6.2008, an dem er festhält. Hierin hat der Senat folgendes ausgeführt:

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus dem Mietvertrag der Parteien noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens (§§ 249, 253 Abs. 2 BGB) aus dem angeblichen Unfallereignis vom 24.2.2006 zu.

1. Das Vorbringen der Klägerin zu mietvertraglichen Schadensersatzansprüchen ist nicht schlüssig. Weder ist eine Verletzung der sich aus § 536a Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht zur Instandsetzung des Mietobjekts substantiiert dargelegt, noch hat die Beklagte ihre aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt, indem sie die Öffnung zwischen den Bodenplatten nicht verschloss.

a) Geht man mit dem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass der Mangel bei Überlassung der Mietsache noch nicht vorhanden war, sondern erst im Laufe der dreijährigen Nutzung durch sie und ihren Ehemann als Mieter wegen des fortschreitenden Verschleißes der Bodenplatten entstand, so steht einer Haftung der Beklagten deren fehlende Kenntnis von diesem Mangel entgegen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ...

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