Leitsatz (amtlich)
Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern nach den §§ 195, 199 BGB. Der Vermieter kann den geleisteten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt und über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt.
Normenkette
BGB §§ 812, 548, 195, § 199 ff.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.09.2009; Aktenzeichen 20 O 40/09) |
Tenor
Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des LG Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eventuellen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 15.1.2010 gegeben.
Gründe
I. Die Parteien waren durch einen Mietvertrag über Räume in der V. in H. miteinander verbunden. Die Beklagte betrieb dort einen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt. Nachdem es zu Schäden am Kunststeinfußboden im Ladenlokal gekommen war, nahm die Beklagte die Klägerin mit Erfolg vor dem LG Hannover auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch. mit Urteil vom 24.9.1997 wurde die Klägerin zur Zahlung von 74.100 DM verurteilt. Eine Berufung blieb erfolglos, die Revision wurde zurückgewiesen. Zur Befriedigung des titulierten Zahlungsanspruchs rechnete die Beklagte mit fälligen Mietansprüchen auf. Die letzte Aufrechnung erfolgte am 15.5.1991. Das Mietverhältnis wurde über mehrere Anschlussmietverträge durchgehend fortgesetzt und endete zum 31.8.2008. Die Rückgabe der Mieträume erfolgte am 4.9.2008. Irgendwelche Mangelbeseitigungsarbeiten am Kunststeinfußboden nahm di...