Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame formularmäßige Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Geschäftsräumen
Leitsatz (amtlich)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen.
Normenkette
BGB §§ 307, 535 Abs. 1 S. 2, § 538
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 04.04.2016; Aktenzeichen 1 O 206/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivil-kammer des LG Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 1.8.2016 Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unter denen der Senat die Berufung der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen hat, dürften vorliegen:
I. Die Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das LG die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen haben dürfte, ohne dabei das rechtliche Gehör der Klägerin oder materielles Recht zu verletzen. Denn die Klage ist sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Abgeltung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen (nebst Zinsen), der Kosten des Sachverständigen A. (nebst Zinsen) als auch der Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) unbegründet:
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 21.869,06 EUR (nebst Verzugszinsen) gegen den B...