Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde und insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juni 2002 auch für das dort geführte Verfahren der sofortigen Beschwerde und für das vor dem Amtsgericht Soltau geführte Antragsverfahren beträgt bis zu 95.000 EUR.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
1. Zwar ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner fristgerecht, nämlich per Fax zum 22. Juli 2002 (Bl. 188 ff d. A.) eingelegt worden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach Maßgabe der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ist ebenfalls zu bejahen. Denn die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts ist auch für die Beschwerdegerichte, mithin auch das Oberlandesgericht als Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindend (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 17 a GVG Rn. 24).
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts i. S. von § 27 Abs. 1 FGG.
Der angefochtene Beschluss vom 1. Dezember 2001 ist nicht wegen fehlerhafter Stimmgewichtung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin zu 1 war befugt, von ihrer durch die Anzahl der Standplätze begründeten Mehrheit Gebrauch zu machen. Die Eigentümer konnten in der Versammlung vom 26. Februar 2000 keine wirksame Änderung der Stimmeng...