Leitsatz (amtlich)
1. Die Kompetenz des Verwalters zu dringenden Instandsetzungsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG umfasst in der Regel nicht die Vergabe eines Auf trags zu einer umfassenden Sanierung der Fassade.
2. Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über eine Gesamtsanierung hat der Verwalter durch Ermittlungen über Möglichkeiten der Instandhaltung und -setzung sowie deren Kosten sorgfältig vorzubereiten, z. B. durch Einholung von Angeboten. Auf bloße Empfehlungen von Fachleuten darf er sich nicht verlassen.
Normenkette
WEG § 27
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 13.07.2001; Aktenzeichen 1 T 1400/99 - 61) |
AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 352/98) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 29.328,91 DM.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Auch die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
I.
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Sowohl das Amtsgericht als auch – ihm folgend – das Landgericht haben zutreffend erkannt, dass den Antragstellern eine Schadensersatzforderung in Höhe des von dem Ingenieurbüro … für Planung und Vergabe einer Fassadensanierung berechneten Honorars zusteht.
1. Die Antragsgegnerin haftet den Antragstellern aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages i. V. m. § 31 BGB. Zwar handelte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Außenverhältnis berechtigt, weil er aufgrund der Ziffer 3.2.1 über eine die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflic...