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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.09.2010 - 11 K 279/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzungszinsen bei Lohnsteuerhaftungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Verzinsungspflicht nach § 237 AO.
  2. Bei einem Lohnsteuerhaftungsbescheid sind keine Aussetzungszinsen festzusetzen, denn § 237 AO ist auf Haftungsansprüche nicht anwendbar.
  3. Die Besonderheiten des LSt-Anmeldungsverfahrens ändern daran nichts.
 

Normenkette

AO § 237

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA) erließ im Jahre 1997 gegen die Klägerin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen auf § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Lohnsteuerhaftungsbescheid. Die hiergegen nach nur teilweisem Erfolg des Einspruchs erhobene Klage 11 K 479/07 wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 ab. Das Urteil ist seit dem 5. September 2008 rechtskräftig.

Bereits mit Erhebung des Einspruchs hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids beantragt. Der Beklagte setzte auf diesen Antrag hin die streitigen Beträge bis zur Entscheidung über den Einspruch von der Vollziehung aus. Auch die mit der Einspruchsentscheidung herabgesetzten Beträge setzte das FA auf Antrag von der Vollziehung aus.

Nach Rechtskraft des Urteils in der gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid gerichteten Klage 11 K 479/09 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2009 Aussetzungszinsen in Höhe von 18.832 € fest und verwies dabei auf „Streitsache: Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. März 1996”.

Hiergegen richtet sich nach Erfolglosigkeit des Einspruchs die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis seien nur dann zu verzinsen, wenn dies im Gesetz so vorgeschrieben ...

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