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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.04.2007 - 2 K 24/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzungsbescheid zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Änderungsvorschrift unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist diese in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
  2. Eine „unterbliebene” Feststellung liegt vor, wenn das FA eine Feststellung hätte treffen müssen, aber nicht getroffen hat.
  3. Ein nachrichtlicher und nicht verbindlicher Hinweis auf eine angewandte Änderungsvorschrift ist zulässig. Ist ein solcher Hinweis unterblieben, rechtfertigt das aber nicht den Erlass eines Ergänzungsbescheides.
 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 20/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt dazu berechtigt war, einen Ergänzungsbescheid zu erlassen.

Die A-GmbH (im Folgenden: GmbH) betrieb einen Landhandel, Gesellschafter waren im Streitjahr die Herren M (Kläger zu 3), H (Kläger zu 2), K und J, seit dem Jahre 2002 nur noch die Kläger zu 2) und 3). Zum Betriebsvermögen gehörte das Grundstück B, auf dem die GmbH bis zum Jahre 1991 u.a. eine Diesel-Zapfsäule und einen Diesel-Kraftstofftank betrieb. An der GmbH waren die Kläger zu 2) und 3) als (atypisch) stille Gesellschafter beteiligt. Nach § 8 des Vertrages über die stille Gesellschaft vom … war bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, in der alle Vermögens- und Schuldposten der Gesellschaft anzusetzen waren. An dem so ermittelten Wert sollte jeder Gesellschafter entsprechend der Bestimmung des § 3 dieses Vertrages beteiligt sein (zu den weiteren Einzelheiten vgl. Vertrag über die stille Gesellschaft Hey Agrarhandel GmbH vom 26.11.1986, Vertragsakte). Nach § 3 des...

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