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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.08.1997 - VI 379/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Aussetzungszinsen für Zeiträume, in denen ohne die Aussetzung technische Stundung gewährt worden wäre. Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer 1963 bis 1965

 

Tenor

Die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 12. Mai 1992 (…) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, auf die Erhebung von Aussetzungszinsen in Höhe von 627 DM zu verzichten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 52 v.H. und der Beklagte zu 48 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom dem Beklagten (Finanzamt – FA –) den Verzicht von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1963 bis 1965 in Höhe von 1.293 DM.

Der Kläger legte gegen die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1965 Einspruch ein und stellte dem FA zugleich anheim Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das FA setzte mit Bescheid vom 27. Februar 1968 die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bis zur Entscheidung über den Einspruch aus. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht Klage und beantragte erneut Aussetzung der Voll Ziehung der streitigen Beträge. Der Beklagte bewilligte die beantragte Aussetzung der Vollziehung bis zum Ergehen über die Entscheidung über die Klage. Mit Urteil vom 11. Januar 1972 wies das Niedersächsische Finanzgericht die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1965 zurück (VI E 1/68). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Revision und beant...

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