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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.12.2008 - 1 K 27/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG entfaltet Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Bescheid nach § 27 Abs. 3 KStG ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
  2. Eine Bindungswirkung für den Stpfl. entfaltet erst die nach § 27 Abs. 3 KStG ausgestellte Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster.
  3. Solange diese Steuerbescheinigung nicht angefochten wird, ist ihr Inhalt für die Zwecke der Besteuerung für die FÄ und auch für die FG materiell-rechtlich bindend.
 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2010; Aktenzeichen I B 32/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die im Streitjahr 2003 dem Kläger zugeflossene Garantiedividende in Höhe von € 451.209,75, soweit sie auf steuerverstrickte Anteile entfällt, in voller Höhe steuerpflichtig ist oder aber ob das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden oder zumindest die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.

Der Kläger übertrug mit Vertrag vom 31.07.1998 seine gesamten Mitunternehmeranteile an den Firmen H GmbH & Co. KG, H Immobilien GmbH & Co. GbR sowie seine Anteile an der H Geschäftsführungs GmbH auf die X-AG (nachfolgend AG). Der Wertansatz in der aufnehmenden Gesellschaft erfolgte zu Zwischenwerten. Die Gegenleistung der AG bestand in der Gewährung von Gesellschaftsrechten (insgesamt 587.652 Aktien) sowie in Geld.

Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei diesen im Jahr 1998 im Wege der Sacheinlage unter Ansatz von Zwischenwerten erworbenen Anteilen um einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Umwand...

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